Pachtrecht
§ 585 BGB Begriff des Landpachtvertrags
(1) 1Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. 2Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
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Die An- und Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen ist für die wirtschaftliche Existenz von Betrieben elementar.
Wir unterstützen, beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um Landpachtverträge oder Pachtverträge über ganze Betriebe oder Teilen hiervon.
Zum Beispiel erstellen und überprüfen wir Pachtverträge, helfen bei Kündigungen und Streitigkeiten bei Rückgabe der Pachtsache.